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Buchungsinfos |

Ab Saison 2001 können wir Ihnen erstmals auch eine 10-Tages Charter anbieten. Für alle jene denen 14 Tage einfach etwas zu lange sind. Geboten wird die 10-Tages-Charter von Pitter Yachtcharter, Termine auf Anfrage.
Nach der Auftragserteilung erhalten Sie den Chartervertrag zugesandt. Dieser ist von uns bereits unterschrieben und ist von Ihnen innerhalb von 8 Tagen gegengezeichnet zurückzuschicken. Mit Gegenzeichnung des Vertrages wird die 1. Anzahlung in der Höhe von 30% bzw. 50% fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Törnbeginn zu leisten.
Ein- und Auschecken
Die
Charter beginnt an einem Samstag ab 16. 00 Uhr bis 18.00 Uhr (Stützpunkt
abhängig) und endet
ebenfalls an einem Samstag um 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr (Stützpunkt abhängig). Das bedeutet für den
Eincheck, wir beginnen ab 16. 00 Uhr und beginnen mit dem Auscheck ab 8.00
Uhr. Die Zeit zwischen diesen beiden Uhrzeiten benötigen die Stützpunkte für
Reinigung und Vorbereitung für Ihr Schiff. Sicher wollen auch Sie ein sauberes
und einwandfreies Schiff übernehmen und das können wir nur gewährleisten, wenn
diese Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur Information : Für die
Reinigung einer 15m-Yacht werden ca. 8 Arbeitsstunden, für eine 1Om- Yacht ca. 4
Arbeitsstunden benötigt. Dazu kommen noch der nötige Service, Pflege und
eventuelle Reparaturen. Der Stützpunkt wird sich immer bemühen, sobald wie
möglich mit den Vorbereitungen fertig zu sein und auch schon vor 16. 00 Uhr mit
dem Eincheck anzufangen. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, daß nicht
alle Yachten zur selben Zeit einchecken können.
Führerscheine
Der Skipper muß mindestens den amtl. Sportbootführerschein See für
Deutschland, den Segelführerschein B des ÖSV oder den amtl. Sportbootführerschein
Küste für Österreich, bzw. gleichwertige Lizenzen der Schweiz oder anderen Ländern
besitzen. Ab 01.01.1998 muß mindestens ein Crew- Mitglied im Besitz einer gültigen
Funklizenz sein.
Unsere Skipper
Wir vermitteln Ihnen nur Skipper, die uns persönlich bekannt sind.
Auf Wunsch sind wir Ihnen bei Ihrer Törnplanung (Route und Lebensmitteleinkauf)
gerne behilflich.
Preise unserer Skipper
siehe Preislisten - pro Tag und Verpflegung. Kosten für die Anreise unserer
Skipper, können wir Ihnen erst auf Anfrage mitteilen, da die Anreisewege
unterschiedlich sind.
Vertrags und Charterbedingungen
1-Allgemeines
Der Vercharterer verpflichtet sich, die gemietete Yacht zum vereinbarten Termin
in segelfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ist der Vercharterer aus
unvorhersehbaren Gründen: (z. B. Schäden aus vorausgegangener Charter) nicht
in der Lage, das vertraglich vereinbarte Schiff bereit zu stellen, so hat er das
Recht, dem Charterer entweder eine Yacht derselben Größe und Kojenzahl zur
Verfügung zu stellen, oder den Charterpreis zu erstatten. In diesem Fall kann
der Charterer keine Schadensersatzansprüche stellen. Der Betrag für die
Ausfallstage wird anteilig berechnet.
2-Versicherung
Der Vercharterer verpflichtet sich die Yacht wie folgt zu versichern:
-Bootshaftpflichtversicherung - pauschal - 1.022Euro
-Bootskaskoversicherung in Höhe des Schiffswertes, incl. Ausrüstung.
Die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall ist auf der Vorderseite des
Chartervertrages angeführt. Nicht versichert ist das persönliche Eigentum von
Charterer und Crew. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß hierzu eine
private Reisegepäckversicherung abgeschlossen werden kann.
3-Charterrevier
Als vereinbarte Fahrwassergrenzen gelten die kroatischen Hoheitsgewässer.
Reviererweiterungen bedürfen der Schriftform.
4-Yachtführung
Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Chartervertrag, daß
er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse die zur Führen
einer Yacht auf offenen Gewässern erforderlich sind verfügt. Andernfalls
bestimmt er einen anderen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem Charterer den
Chartervertrag zu unterzeichnen hat Der Charterer bestätigt durch seine
Unterschrift, daß er im Besitz der im Chartervertrag
angeführten Scheine und der seemännischen Erfahrung ist. Er haftet für die
Folgen falscher Angaben. Charterer und Schiffsführer haften - soweit sie nicht
identisch sind - als Gesamtschuldner aus diesem Vertrag.
5-Besondere Verpflichtungen
des Charterers
-der Charter verpflichtet sich die Yacht und deren Ausrüstung pfleglich und
nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln,
-keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben,
-die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen,
-die Yacht weiter zu vermieten,
-das Schleppen anderer Fahrzeuge nur in Seenotfällen durchzuführen,
-Nachtfahrten nur bei guter Sicht und sicherer Wetterlage zu unternehmen,
-die während des Törns
notwendigen Kontrollen
(Motor- und Getriebeöl, Wasserstand usw.) durchzuführen,
-das Logbuch zu führen,
-die Sperrgebiete des Gastlandes strengstens zu beachten
-die vereinbarten Fahrwassergrenzen einzuhalten,
-das Mitführen von
Haustieren an Bord zu unterlassen
(Ausnahmen bedürfen der Schriftform - zusätzl. Reinigungskosten)
Der Charterer verpflichtet
sich das Logbuch (auch sein eigenes, in einfacher Form) - in welchem alle
Ereignisse einzutragen sind, die Schäden an der Yacht, Ausrüstung und Personen
betreffend - zu führen. Im Falle einer Havarie oder eines Unfalles, ist eine
genaue Hergangsaufzeichnung anzufertigen, die durch Hafenkapitän, Sachverständigen,
Arzt oder Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vercharterer, sowie der
jeweilige Stützpunktleiter unverzüglich darüber zu unterrichten. Das gleiche
gilt bei Manövrierunfähigkeit, Verlust oder Beschlagnahme durch Behörden,
oder Behinderung der Yacht durch Außenstehende.
Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten,
gehen in vollem Umfang zu Lasten des Charterers. Grundberührungen sind dem Stützpunktleiter
unbedingt zu melden, damit er sich von dem einwandfreien Zustand von Kiel und
Rumpfkonstruktion überzeugen kann. Im Schadensfall werden die Reparatur- und
Krankosten von der Kaution einbehalten. Für Höhere Gewalt haftet der Charterer
bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Selbstverschuldete Motorschäden, Verlust
oder Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, Beschädigung der Segel werden
ebenfalls von der Kaution einbehalten, jedoch nur bis zur Höhe der
Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Selbstverschuldete Motorschäden,
Beschädigung der Segel, Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder Beschädigung
derselben, sowie verspätete Rückgabe werden ebenfalls von der Kaution
einbehalten, jedoch nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der
Kaskoversicherung. Bei nicht feststellbaren Kosten wird vom Vercharterer ein Schätzbetrag
einbehalten, über den innerhalb 30 Tagen eine genaue Abrechnung erfolgt.
6-Übernahme der Yacht
Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Der Schiffszustand, die
Vollständigkeit der Ausrüstung und das Inventar wird anhand der Checkliste vom
Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Danach sind
Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit* der Yacht nicht mehr möglich.
Kann der
Vercharterer einen Schaden aus vorausgegangenen Charter nicht rechtzeitig oder
nur teilweise beheben, so kann der Charterer nur dann zurücktreten oder eine
Minderung des Preises geltend machen, wenn die Yacht in ihrer Seetüchtigkeit
beeinträchtigt ist.
*Ausnahme: Sollte ein versteckter Mangel erst beim Segeln oder Motoren
festgestellt werden, so ist sofort der Stützpunktleiter zu verständigen.
7-Rückgabe der Yacht
Der Charterer verpflichtet sich die Yacht wie vereinbart zurück zu geben. Diese
Verpflichtung hat er unabhängig von der Wetterlage zu erfüllen. Ist er
trotzdem nicht in der Lage die Yacht wie vereinbart zu übergeben, hat er unverzüglich
den Vercharterer bzw. den Stützpunktleiter davon zu unterrichten und weitere
Anweisungen abzuwarten. Die dadurch entstehenden Kosten (Rückführungs-,
Reisekosten für den Nachcharterer usw.) trägt der Charterer. Der Vercharterer
hat pro Tag der Verspätung, Anspruch auf
den doppelten Tagespreis. Bei Verspätung bis zu 12 Stunden hat der Charterer 2%
der vereinbarten Wochencharter für jede angefangene Stunde zu zahlen. Nach
Beendigung der Charter, übergibt der Charterer die Yacht vollgetankt, aufgeklärt
und nach Checkliste gestaut (wie übernommen).
8-Haftung des Charters und
des Vercharterers
Bei Verstößen gegen die Vertragspflichten haftet der Charterer dem
Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Sollte der Vercharterer für
Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden,
stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Können
etwaige Ansprüche des Charterers nicht gleich bei Yachtübergabe geregelt
werden, sind sie innerhalb 14 Tagen nach Charterende per eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Die zugrundeliegenden Tatbestände müssen vom Stützpunktleiter am
Rückgabeort schriftlich bestätigt worden sein.
9-Kaution
Die Höhe der Kaution ist auf der Vorderseite des Chartervertrages aufgeführt
und kann in Form von und Travellerschecks, Kreditkarten oder in Bar am Stützpunkt hinterlegt werden.
Verrechnungsschecks werden nicht akzeptiert. Geleistete Kautionen werden nach
schadensfreiem Charterverlauf ohne Abzüge rückerstattet.
10-Zahlungsbedingungen
Gleichzeitig mit Gegenzeichnung des Vertrages wird auch die 1. Anzahlung in Höhe
von 30% bzw. 50% fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Charterbeginn zu zahlen. Die
sonstigen Zahlungsbedingungen sind dem Chartervertrag zu entnehmen. Alle
Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.
11-Rücktritt
Bei Rücktritt des Charterers bis 8 Wochen vor Charterbeginn verfallen alle
bisher geleisteten Zahlungen, es sei denn, die Yacht kann anderweitig
verchartert werden. In diesem Fall verbleibt es bei einer Entschädigung von 20%
der vereinbarten Wochencharter. Dieselbe Entschädigung wird bei Vertragskündigung
früher als 8 Wochen fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.
12-Übersichtsklausel und
Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine
materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die
Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keine Einfluß. Die unwirksamen
Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt
werden kann.
Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform.
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