Buchungsinfos


Ab Saison 2001 können wir Ihnen erstmals auch eine 10-Tages Charter anbieten. Für alle jene denen 14 Tage  einfach etwas zu lange sind. Geboten wird die 10-Tages-Charter von Pitter Yachtcharter, Termine  auf Anfrage.

Nach der Auftragserteilung erhalten Sie den Chartervertrag zugesandt. Dieser ist von uns bereits unterschrieben und ist von Ihnen innerhalb von  8 Tagen gegengezeichnet zurückzuschicken. Mit Gegenzeichnung des Vertrages wird die 1. Anzahlung in der Höhe von 30% bzw. 50% fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Törnbeginn zu leisten.


Ein- und Auschecken
D
ie Charter beginnt an einem Samstag ab 16. 00 Uhr bis 18.00 Uhr (Stützpunkt abhängig) und endet ebenfalls an einem Samstag um 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr (Stützpunkt abhängig). Das bedeutet für den Eincheck, wir beginnen ab 16. 00 Uhr und beginnen mit dem Auscheck ab 8.00 Uhr. Die Zeit zwischen diesen beiden Uhrzeiten benötigen die Stützpunkte für Reinigung und Vorbereitung für Ihr Schiff. Sicher wollen auch Sie ein sauberes und einwandfreies Schiff übernehmen und das können wir nur gewährleisten, wenn diese Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur Information : Für die Reinigung einer 15m-Yacht werden ca. 8 Arbeitsstunden, für eine 1Om- Yacht ca. 4 Arbeitsstunden benötigt. Dazu kommen noch der nötige Service, Pflege und eventuelle Reparaturen. Der Stützpunkt wird sich  immer bemühen, sobald wie möglich mit den Vorbereitungen fertig zu sein und auch schon vor 16. 00 Uhr mit dem Eincheck anzufangen. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, daß nicht alle Yachten zur selben Zeit einchecken können.
 

Führerscheine
Der Skipper muß mindestens den amtl. Sportbootführerschein See für Deutschland, den Segelführerschein B des ÖSV oder den amtl. Sportbootführerschein Küste für Österreich, bzw. gleichwertige Lizenzen der Schweiz oder anderen Ländern besitzen. Ab 01.01.1998 muß mindestens ein Crew- Mitglied im Besitz einer gültigen Funklizenz sein.

Unsere Skipper
Wir vermitteln Ihnen nur Skipper, die uns persönlich bekannt sind.
Auf Wunsch sind wir Ihnen bei Ihrer Törnplanung (Route und Lebensmitteleinkauf) gerne behilflich.

Preise unserer Skipper
siehe Preislisten - pro Tag und Verpflegung. Kosten für die Anreise unserer Skipper, können wir Ihnen erst auf Anfrage mitteilen, da die Anreisewege unterschiedlich sind.

 

Vertrags und Charterbedingungen

1-Allgemeines
Der Vercharterer verpflichtet sich, die gemietete Yacht zum vereinbarten Termin in segelfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ist der Vercharterer aus unvorhersehbaren Gründen: (z. B. Schäden aus vorausgegangener Charter) nicht in der Lage, das vertraglich vereinbarte Schiff bereit zu stellen, so hat er das Recht, dem Charterer entweder eine Yacht derselben Größe und Kojenzahl zur Verfügung zu stellen, oder den Charterpreis zu erstatten. In diesem Fall kann der Charterer keine Schadensersatzansprüche stellen. Der Betrag für die Ausfallstage wird anteilig berechnet.

2-Versicherung
Der Vercharterer verpflichtet sich die Yacht wie folgt zu versichern:
-Bootshaftpflichtversicherung - pauschal - 1.022Euro
-Bootskaskoversicherung in Höhe des Schiffswertes, incl. Ausrüstung.

Die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall ist auf der Vorderseite des Chartervertrages angeführt. Nicht versichert ist das persönliche Eigentum von Charterer und Crew. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß hierzu eine private Reisegepäckversicherung abgeschlossen werden kann.

3-Charterrevier
Als vereinbarte Fahrwassergrenzen gelten die kroatischen Hoheitsgewässer.
Reviererweiterungen bedürfen der Schriftform.

4-Yachtführung
Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Chartervertrag, daß er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse die zur Führen einer Yacht auf offenen Gewässern erforderlich sind verfügt. Andernfalls bestimmt er einen anderen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem Charterer den Chartervertrag zu unterzeichnen hat Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift, daß er im Besitz der im Chartervertrag
angeführten Scheine und der seemännischen Erfahrung ist. Er haftet für die Folgen falscher Angaben. Charterer und Schiffsführer haften - soweit sie nicht identisch sind - als Gesamtschuldner aus diesem Vertrag.

5-Besondere Verpflichtungen des Charterers
-der Charter verpflichtet sich die Yacht und deren Ausrüstung pfleglich und nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln,

-keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben,

-die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen,

-die Yacht weiter zu vermieten,

-das Schleppen anderer Fahrzeuge nur in Seenotfällen durchzuführen,

-Nachtfahrten nur bei guter Sicht und sicherer Wetterlage zu unternehmen,

-die während des Törns notwendigen Kontrollen
(Motor- und Getriebeöl, Wasserstand usw.) durchzuführen,

-das Logbuch zu führen,

-die Sperrgebiete des Gastlandes strengstens zu beachten

-die vereinbarten Fahrwassergrenzen einzuhalten,

-das Mitführen von Haustieren an Bord zu unterlassen
(Ausnahmen bedürfen der Schriftform - zusätzl. Reinigungskosten)

Der Charterer verpflichtet sich das Logbuch (auch sein eigenes, in einfacher Form) - in welchem alle Ereignisse einzutragen sind, die Schäden an der Yacht, Ausrüstung und Personen betreffend - zu führen. Im Falle einer Havarie oder eines Unfalles, ist eine genaue Hergangsaufzeichnung anzufertigen, die durch Hafenkapitän, Sachverständigen, Arzt oder Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vercharterer, sowie der jeweilige Stützpunktleiter unverzüglich darüber zu unterrichten. Das gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit, Verlust oder Beschlagnahme durch Behörden, oder Behinderung der Yacht durch Außenstehende.
Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Charterers. Grundberührungen sind dem Stützpunktleiter unbedingt zu melden, damit er sich von dem einwandfreien Zustand von Kiel und Rumpfkonstruktion überzeugen kann. Im Schadensfall werden die Reparatur- und Krankosten von der Kaution einbehalten. Für Höhere Gewalt haftet der Charterer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Selbstverschuldete Motorschäden, Verlust oder Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, Beschädigung der Segel werden ebenfalls von der Kaution einbehalten, jedoch nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Selbstverschuldete Motorschäden, Beschädigung der Segel, Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder Beschädigung derselben, sowie verspätete Rückgabe werden ebenfalls von der Kaution einbehalten, jedoch nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Bei nicht feststellbaren Kosten wird vom Vercharterer ein Schätzbetrag einbehalten, über den innerhalb 30 Tagen eine genaue Abrechnung erfolgt.

6-Übernahme der Yacht
Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Der Schiffszustand, die Vollständigkeit der Ausrüstung und das Inventar wird anhand der Checkliste vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Danach sind Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit* der Yacht nicht mehr möglich. Kann der
Vercharterer einen Schaden aus vorausgegangenen Charter nicht rechtzeitig oder nur teilweise beheben, so kann der Charterer nur dann zurücktreten oder eine Minderung des Preises geltend machen, wenn die Yacht in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.
*Ausnahme: Sollte ein versteckter Mangel erst beim Segeln oder Motoren festgestellt werden, so ist sofort der Stützpunktleiter zu verständigen.

7-Rückgabe der Yacht
Der Charterer verpflichtet sich die Yacht wie vereinbart zurück zu geben. Diese Verpflichtung hat er unabhängig von der Wetterlage zu erfüllen. Ist er trotzdem nicht in der Lage die Yacht wie vereinbart zu übergeben, hat er unverzüglich den Vercharterer bzw. den Stützpunktleiter davon zu unterrichten und weitere Anweisungen abzuwarten. Die dadurch entstehenden Kosten (Rückführungs-, Reisekosten für den Nachcharterer usw.) trägt der Charterer. Der Vercharterer hat pro Tag der Verspätung, Anspruch auf
den doppelten Tagespreis. Bei Verspätung bis zu 12 Stunden hat der Charterer 2% der vereinbarten Wochencharter für jede angefangene Stunde zu zahlen. Nach Beendigung der Charter, übergibt der Charterer die Yacht vollgetankt, aufgeklärt und nach Checkliste gestaut (wie übernommen).

8-Haftung des Charters und des Vercharterers
Bei Verstößen gegen die Vertragspflichten haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Sollte der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Können etwaige Ansprüche des Charterers nicht gleich bei Yachtübergabe geregelt werden, sind sie innerhalb 14 Tagen nach Charterende per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die zugrundeliegenden Tatbestände müssen vom Stützpunktleiter am Rückgabeort schriftlich bestätigt worden sein.

9-Kaution
Die Höhe der Kaution ist auf der Vorderseite des Chartervertrages aufgeführt und kann in Form von und Travellerschecks, Kreditkarten oder in Bar am Stützpunkt hinterlegt werden. Verrechnungsschecks werden nicht akzeptiert. Geleistete Kautionen werden nach schadensfreiem Charterverlauf ohne Abzüge rückerstattet.

10-Zahlungsbedingungen
Gleichzeitig mit Gegenzeichnung des Vertrages wird auch die 1. Anzahlung in Höhe von 30% bzw. 50% fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Charterbeginn zu zahlen. Die sonstigen Zahlungsbedingungen sind dem Chartervertrag zu entnehmen. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.

11-Rücktritt
Bei Rücktritt des Charterers bis 8 Wochen vor Charterbeginn verfallen alle bisher geleisteten Zahlungen, es sei denn, die Yacht kann anderweitig verchartert werden. In diesem Fall verbleibt es bei einer Entschädigung von 20% der vereinbarten Wochencharter. Dieselbe Entschädigung wird bei Vertragskündigung früher als 8 Wochen fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.

12-Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keine Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.